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Gesetz - Grundlagen kältetechnische Anlagen
Bewilligungspflicht
Seit 1.1.2004 gibt es für Neuanlagen mit mehr als 3 kg synthetischen Kältemitteln eine
Bewilligungspflicht. Es ist ein Wartungsheft zu führen und eine jährliche
Dichtigkeitskontrolle ist durchzuführen.
Meldepflicht
Wer eine stationäre Anlage mit mehr als 3 kg ozonschichtabbauenden oder in der
Luft stabilen Kältemitteln in Betrieb genommen hat, in Betrieb nimmt oder ausser
Betrieb nimmt, muss dies der zuständigen kantonalen Behörde oder der Bundesbehörde melden.
Dichtigkeitskontrolle
Die Inhaberinnen der Geräte und Anlagen mit mehr als 3 kg ozonschichtabbauenden oder in der Luft stabilen Kältemitteln müssen diese regelmässig, mindestens aber bei jedem Eingriff und bei jeder Wartung, auf ihre Dichtigkeit überprüfen lassen. Sind keine Arbeiten an der Anlage erforderlich, müssen dennoch regelmässig Dichtigkeitskontrollen durchgeführt werden. Bei Feststellung einer Undichtigkeit muss die Inhaberin umgehend die Instandstellung des Geräts oder der Anlage veranlassen.
Häufigkeit der Kontrolle
Dabei gilt für Geräte und Anlagen, die am Standort zusammengebaut worden sind (Bestimmung a), ein anderer Kontrollzyklus als für Geräte und Anlagen, die von der Herstellerin fertig angeliefert worden sind
(Bestimmung b):
a) In der Regel gilt folgender Kontrollzyklus: Erste Dichtigkeitskontrolle: 2 Jahre nach Inbetriebnahme; weitere Dichtigkeitskontrollen: jährlich
b) Ausnahme für werksgefertigte Kompaktanlagen und -geräte
Für alle gemäss der Norm SN EN 378 industriell gefertigten und geprüften dauerhaft
geschlossenen Kompaktanlagen und -geräte, deren Kreislauf bei der Installation beziehungsweise bei der Endmontage und Inbetriebnahme unverändert bleibt (z.B. Kompakt- Wärmepumpen mit geschlossenem Kältekreislauf), gilt folgender Kontrollzyklus:
Erste Dichtigkeitskontrolle: 6 Jahre nach der Inbetriebnahme
Zweite Dichtigkeitskontrolle: nach weiteren 4 Jahren
Alle weiteren Dichtigkeitskontrollen: in Abständen von jeweils 2 Jahren
Wegleiter des Bundesamts für Umwelt, BAFU
http://www.bafu.admin.ch/publikationen/publikation/00014/index.html?lang=de
Kontrollverfahren
Dichtigkeitskontrollen sind immer von einer für diese Tätigkeit technisch ausgebildeten Fachperson durchzuführen, welche im Besitze einer Fachbewilligung ist (Art. 7 ChemRRV).
Wartungsheft
Alle neuen und bestehenden Kälteanlagen und Klimaanlagen, welche mehr als 3 kg Kältemittel
enthalten, benötigen ein Wartungsheft. Dieses dokumentiert die Geschichte eines Gerätes oder einer Anlage. Jeder Eingriff in den Kältemittelkreislauf muss eingetragen werden.
Die Inhaberinnen von Geräten und Anlagen, müssen dafür sorgen, dass ein Wartungsheft geführt wird.
Bewilligungspflichtiger Umgang mit Kältemittel
Art. 7 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV (siehe unten) beschränkt den Umgang mit Kältemittel auf das Fachpersonal.
Der Umgang mit Kältemitteln beim Herstellen, Installieren, Warten oder Entsorgen von Geräten oder Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen, dürfen beruflich oder gewerblich nur von natürlichen Personen mit einer entsprechenden Fachbewilligung oder als gleichwertig anerkannten Qualifikation oder unter Anleitung solcher Personen ausgeübt werden.
Vorschriften für die Abgabe von Kältemitteln
Anhang 2.10 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV über den Umgang, Produktion und Entsorgung von Kältemitteln verordnet das Kältemittel nur an Empfängerinnen abgegeben werden dürfen, welche die Anforderungen von Artikel 7 für den Umgang mit Kältemitteln erfüllen.
Übergangsbestimmungen
Kältemittel mit teilweise halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (Anhang 1.4) dürfen noch bis zum 31. Dezember 2009 hergestellt, in Verkehr gebracht, ausgeführt und in Geräte oder Anlagen nachgefüllt werden.
Kältemittel mit regenerierten teilweise halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen dürfen noch bis zum 31. Dezember 2014 hergestellt, in Verkehr gebracht, ausgeführt und in Geräte oder Anlagen nachgefüllt werden.
Geräte und Anlagen, die Kältemittel mit teilweise halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen enthalten und vor dem 1. Januar 2002 hergestellt worden sind, dürfen in Verkehr gebracht, zu privaten Zwecken eingeführt und ausgeführt werden.
Die Verbote des Inverkehrbringens und der Einfuhr zu privaten Zwecken nach Ziffer 2.1 Absatz 2 gelten nicht für Kühl- und Gefriergeräte für den Haushalt, Geräte zum Entfeuchten und Klimageräte, die vor dem 1. Januar 2005 hergestellt worden sind.